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Kündigung falsch zugestellt: Wann ist sie ungültig?

Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber sie nicht korrekt zugestellt hat. Welche Fehler zählen und was Sie innerhalb von 3 Wochen tun müssen.

Kündigung Verstehen Redaktion1 Min. Lesezeit

Eine Kündigung ist erst dann rechtlich wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist – das heißt: wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann (§ 130 BGB). Fehlt dieser Zugang, beginnt weder die Kündigungsfrist noch die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG.

Warum der Zugang der Kündigung so entscheidend ist

Viele Arbeitnehmer glauben, eine Kündigung sei bereits mit dem Schreiben oder dem Versand wirksam. Das ist falsch. Das deutsche Recht knüpft die Wirksamkeit einer Kündigung an den Zugang beim Empfänger – nicht an den Absendezeitpunkt. Das regelt § 130 Abs. 1 BGB klar: Eine Willenserklärung unter Abwesenden wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.

Das bedeutet konkret: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung per Post schickt, Sie aber verreist sind, oder wenn der Brief im falschen Briefkasten landet – dann ist die Kündigung möglicherweise noch gar nicht zugegangen. Und ohne Zugang: keine Kündigung.

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